LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2011
L 4 KA 81/10
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 283/09

LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2011 (L 4 KA 81/10) - DRsp Nr. 2012/8698

LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 81/10

DRsp Nr. 2012/8698

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Oktober 2010 (S 12 KA 283/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat für die Berufungsinstanz der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ermächtigung zur Einrichtung einer Zweigpraxis in NT. mit Praxissitz in A-Stadt.

Die 1959 geb. Klägerin ist seit 1993 Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und verfügt seit 1997 über die zusätzliche Weiterbildung in der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Seit 1997 ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Niedersachsen, zugelassen. Im Jahr 1999 wurde ihr von der Ärztekammer Niedersachsen die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V erteilt.