LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2011
L 4 KA 15/10
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 800/08

LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2011 (L 4 KA 15/10) - DRsp Nr. 2012/11300

LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 15/10

DRsp Nr. 2012/11300

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 174.852,71 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zulässige Höhe des Abzugs eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des von der Beklagten organisierten Notdienstes während des Notdienstes des Klägers in den 18 Quartalen III/03 bis einschließlich IV/07, insgesamt ein Betrag in Höhe von 174.852,71 EUR.