LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2006
L 8 KR 23/06
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 176/03

LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2006 (L 8 KR 23/06) - DRsp Nr. 2009/17832

LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen L 8 KR 23/06

DRsp Nr. 2009/17832

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 266,38 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer krankengymnastischen Behandlung.

Die Kläger betreiben gemeinschaftlich eine physiotherapeutische Praxis. Sie sind zugelassene Leistungserbringer gemäß § 124 SGB V. Mit Heilmittelverordnung vom 23. August 2001 verordneten die Ärzte für Orthopädie Dres. H. und R. der bei der Beklagten versicherten E. als zweite Folgeverordnung "zehnmal stabilisierende Krankengymnastik einzeln, zweimal wöchentlich - Doppelstunden erforderlich". Als Diagnose wurde eine Knie - TEP links angegeben, als Therapieziel "Beseitigen der Gelenkfunktionsstörungen, Schmerzreduktion". Mit dieser Verordnung begab sich Frau E. in die Behandlung der Kläger, auf deren Rat hin sie die Verordnung der Beklagten zur Genehmigung vorlegte. Die Beklagte teilte der Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2001 mit, dass die Verordnung nicht genehmigt werden müsse. Die Kläger erbrachten nachfolgend 10 Doppelbehandlungen Krankengymnastik zugunsten der Versicherten und rechneten hierfür gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 266,38 EUR ab.