LSG Hessen - Urteil vom 19.08.2011
L 7 SO 233/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 335/09

LSG Hessen - Urteil vom 19.08.2011 (L 7 SO 233/10) - DRsp Nr. 2011/20682

LSG Hessen, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 233/10

DRsp Nr. 2011/20682

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der 1962 geborene Kläger bezog, soweit ersichtlich, seit dem Jahre 1995 laufende Leistungen nach dem BSHG von der Beklagten.

Mit einem in den Leistungsakten der Beklagten nicht enthaltenen Bescheid kürzte diese die dem Kläger zustehenden Leistungen auf der Grundlage von § 25 BSHG ab 1. Juni 2000 um 25 Prozent.

Offenbar wegen nach ihrer Auffassung nicht geklärter finanzieller Verhältnisse stellte sie sodann die Leistungsgewährung im September 2000, wobei der entsprechende Bescheid in den Akten gleichfalls nicht enthalten ist, ganz ein.