LSG Hessen - Urteil vom 19.05.2010
L 4 KA 100/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 16/05

LSG Hessen - Urteil vom 19.05.2010 (L 4 KA 100/08) - DRsp Nr. 2010/17423

LSG Hessen, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen L 4 KA 100/08

DRsp Nr. 2010/17423

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Honorarfestsetzung für das Quartal I/98.

Mit Honorarbescheid vom 1. August 1998 setzte die Beklagte das Nettohonorar des Klägers für das Quartal I/98 auf 82.307,29 DM fest.

Der Kläger erhob gegen diesen Honorarbescheid mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 Widerspruch. Er wandte sich u. a. gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung der Abrechnung. Hinsichtlich des Honorarbescheids wandte er ein, er habe insgesamt 455 Fälle eingereicht, es seien aber nur 432 Fälle abgerechnet worden.