I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Umstritten ist dabei insbesondere (noch), ob die von der Beklagten erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für Taxifahrten von und zum Arbeitsplatz einem auf die eingeschränkte Wegefähigkeit des Klägers gestützten Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2009 entgegensteht.
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