LSG Hessen - Urteil vom 19.02.2013
L 2 R 262/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 66/10

LSG Hessen - Urteil vom 19.02.2013 (L 2 R 262/12) - DRsp Nr. 2013/22482

LSG Hessen, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 2 R 262/12

DRsp Nr. 2013/22482

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 801,55 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 801,55 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung von Rentenbeträgen in Höhe von 801,55 EUR.