LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2010
L 1 KR 346/09
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 204/07

LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2010 (L 1 KR 346/09) - DRsp Nr. 2011/15698

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 346/09

DRsp Nr. 2011/15698

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 1. Januar 1999 bei der Beigeladenen zu 2. versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Klägerin machte im Steinmetzbetrieb ihres Vaters eine Ausbildung zur Bürokauffrau und war anschließend als kaufmännische Angestellte bei einem Zeitungsverlag tätig. 1991 gründete sie mit ihrem Vater (E.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand des Unternehmens war ein Fliesen- und Steinmetzbetrieb. An diesem Unternehmen hatten die Klägerin einen Anteil von 90 % und ihr Vater einen Anteil von 10 %. Mit Mietvertrag vom 2. Januar 1991 vermietete die Klägerin der GbR zwei Häuser für den Geschäftbetrieb. Der Ehemann der Klägerin ist seit 1991 im Betrieb tätig. Nach Maurerlehre und Meisterprüfung studierte er Hochbautechnik und Betriebswirtschaft. Am 30. Dezember 1998 übertrug ihm die Klägerin ihren Anteil an der GbR.