Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 12.210,12 Euro festgesetzt.
Im Streit steht ein Erstattungsanspruch zwischen zwei Sozialhilfeträgern wegen der Kosten der stationären Betreuung in einer Facheinrichtung für wohnsitzlose Menschen in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 12.210,12 Euro.
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