LSG Hessen - Urteil vom 18.07.2011
L 1 KR 401/10
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 5/07

LSG Hessen - Urteil vom 18.07.2011 (L 1 KR 401/10) - DRsp Nr. 2012/2030

LSG Hessen, Urteil vom 18.07.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 401/10

DRsp Nr. 2012/2030

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. September 2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 115,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch für Hebammenleistungen.