LSG Hessen - Urteil vom 18.06.2013
L 3 U 26/11
Fundstellen:
DStR 2013, 14
NZA 2013, 1258
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 43/07

LSG Hessen - Urteil vom 18.06.2013 (L 3 U 26/11) - DRsp Nr. 2013/16446

LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen L 3 U 26/11

DRsp Nr. 2013/16446

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls des Klägers vom 18. Juli 2006 als Arbeitsunfall nach dem Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VIl).

Der 1975 geborene Kläger arbeitete seit August 1995 als Gebäudereiniger bei der Firma XY. in A-Stadt.

Am 18. Oktober 2006 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige des Klägers ein, der angab, am 18. Juli 2006 einen Unfall mit Polytrauma und inkompletter Querschnittslähmung unterhalb L 1 erlitten zu haben. Er habe an Fassade und Dach des Hauses seiner Schwester und seines Schwagers abgestorbenen Efeu entfernt. Hierbei sei er aus ca. drei Meter Höhe von der Leiter gestürzt. Das Haus sei kurz zuvor erworben und noch nicht bewohnt gewesen. Sein Schwager habe ihn um diese Tätigkeit gebeten, da er als Gebäudereiniger Arbeiten in großen Höhen und auf Leitern gewohnt sei.