LSG Hessen - Urteil vom 18.06.2009
L 9 AL 129/08
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 363/06

LSG Hessen - Urteil vom 18.06.2009 (L 9 AL 129/08) - DRsp Nr. 2009/17871

LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 129/08

DRsp Nr. 2009/17871

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2008 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 und des Änderungsbescheides vom 12. August 2008 wird in vollem Umfang aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in vorliegendem Rechtsstreit um den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ab 1. Juli 2006 noch im Umfang von sechs Wochen.