LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2011
L 7 AL 180/09
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 217/06

LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2011 (L 7 AL 180/09) - DRsp Nr. 2011/7123

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 180/09

DRsp Nr. 2011/7123

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 11. November 2005 bis 13. Januar 2006 ungemindert zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum vom 22. Oktober 2005 bis 13. Januar 2006.

Der 1964 geborene Kläger war vom 1. November 1999 bis 21. Oktober 2005 bei dem B. in C-Stadt als Disc-Jockey versicherungspflichtig beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung am 21. Oktober 2005 wegen "Kompetenzüberschreitungen, beleidigendem Verhalten, Störung des Betriebsfriedens".