LSG Hessen - Urteil vom 18.02.2011
L 7 AL 121/09
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 271/07

LSG Hessen - Urteil vom 18.02.2011 (L 7 AL 121/09) - DRsp Nr. 2011/7113

LSG Hessen, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 121/09

DRsp Nr. 2011/7113

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 13. Juni 2006 bis 9. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 845,02 EUR.

Die 1959 geborene Klägerin war bis September 2005 als kaufmännische Sachbearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. September 2004 übte sie auch eine Nebentätigkeit bei der Firma C. als Mitarbeiterin im Ordnungsdienst auf der Basis einer 400,00 EUR Tätigkeit (monatlich) aus. In ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12. Oktober 2005 gab sie diese Tätigkeit mit sechs bis acht Stunden wöchentlich an. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 2005.

Ab 10. Juli 2006 stand die Klägerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.