LSG Hessen - Urteil vom 17.07.2009
L 5 R 209/08
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 1058/04

LSG Hessen - Urteil vom 17.07.2009 (L 5 R 209/08) - DRsp Nr. 2011/9131

LSG Hessen, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen L 5 R 209/08

DRsp Nr. 2011/9131

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der vom Kläger im Zeitraum vom 4. Februar 1977 bis zum 23. Oktober 1992 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten sowie über die Zuordnung der vom 4. Februar 1977 bis zum 12. Dezember 1984 sowie vom 3. Januar 1985 bis zum 11. Juli 1988 zurückgelegten Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der 1956 in C./Sibirien geborene Kläger kam am 27. Oktober 1992 als Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "B".

Den Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zufolge war der Kläger im Herkunftsgebiet unter anderem wie folgt beschäftigt:

04.02.1977 bis 12.12.1984 Schmied Betriebsvereinigung "D." Energiereparaturwerk in C.

03.01.1985 bis 11.07.1988 Schmied Betriebsvereinigung "E." Grube "F." in C.

28.07.1988 bis 23.10.1992 Schmied Verwaltung für Kommunalbüros für Fernheizung und Wärmenetze in C.