LSG Hessen - Urteil vom 17.05.2013
L 5 R 336/12
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2/12

LSG Hessen - Urteil vom 17.05.2013 (L 5 R 336/12) - DRsp Nr. 2013/16086

LSG Hessen, Urteil vom 17.05.2013 - Aktenzeichen L 5 R 336/12

DRsp Nr. 2013/16086

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine seitens der Beklagten zugunsten der beigeladenen AOK Hessen wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorgenommene Verrechnung.

Die Beklagte bewilligte der 1950 geborenen Klägerin auf entsprechenden Antrag durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 30. Juli 2010 (Bl. 37 Rentenakten) für die Zeit ab 1. August 2010 eine Altersrente für Frauen mit einem Zahlbetrag in Höhe von 449,32 EUR monatlich.

Aufgrund einer vorgemerkten Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 11. Januar 1995 (Bl. 67, 65 Rentenakten) über rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.874,99 EUR (Hauptforderung bezüglich der Zeit vom 1. November 1981 bis zum 14. Januar 1982) nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom 17. Januar 2011 (Bl. 78 Rentenakten) für die Zeit ab 1. März 2011 in Höhe von 224,66 EUR monatlich eine Verrechnung mit der laufenden Rentenzahlung vor.