LSG Hessen - Urteil vom 17.05.2010
L 9 AS 69/09
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 536/08

LSG Hessen - Urteil vom 17.05.2010 (L 9 AS 69/09) - DRsp Nr. 2010/17908

LSG Hessen, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen L 9 AS 69/09

DRsp Nr. 2010/17908

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Sie wenden sich gegen die Einbehaltung in Höhe von 20,00 Euro monatlich aufgrund eines ihnen zur Begleichung von Stromrückständen gewährten Darlehens.

Am 21. Juni 2006 sprach die Klägerin zu 1. im Hinblick auf eine bereits erfolgte Sperrung der Stromversorgung wegen rückständiger Kosten bei der Beklagten vor. Diese gewährte den Klägern am selben Tage ein Darlehen in Höhe von 236,10 Euro und schloss mit den Klägern zu 1. und 2. eine entsprechende Darlehnsvereinbarung. Als Rechtsgrundlage benennt der Darlehensvertrag § 23 SGB II. Nach § 4 des Darlehensvertrages vom 21. Juni 2006 erfolgt die Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten in Höhe von 20,00 Euro jeweils zahlbar bis zum 10. des nächsten Monats. Zur Fälligkeit der ersten Rate enthält der Vertrag keine Angabe.