LSG Hessen - Urteil vom 17.04.2013
L 6 SO 3/10
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 22/09

LSG Hessen - Urteil vom 17.04.2013 (L 6 SO 3/10) - DRsp Nr. 2013/14818

LSG Hessen, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 6 SO 3/10

DRsp Nr. 2013/14818

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 2009 aufgehoben, soweit darin der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ab dem 8. Juni 2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 100,00 EUR monatlich zu zahlen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Verfahren erster und zweiter Instanz keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juni 2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Schulgeld zu gewähren.