LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2010
L 4 KA 29/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 12/07 S 12 KA 39/08

LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2010 (L 4 KA 29/08) - DRsp Nr. 2010/7907

LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen L 4 KA 29/08

DRsp Nr. 2010/7907

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung einer Sonderregelung für das Regelleistungsvolumen ab dem Quartal II/05.

Der Kläger zu 1) war im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung bis zum 8. August 2005 als Facharzt für Chirurgie niedergelassen. Zum 9. August 2005 gründete er zusammen mit Dr. C. die Klägerin zu 2), eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A-Stadt. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Umwandlung der Zulassung von Dr. A. zum Facharzt für Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Viszeralchirurgie. Ebenfalls mit Wirkung zum 9. August 2005 wurde Dr. C. als Facharzt für Chirurgie zugelassen.

Nach dem Honorarverteilungsvertrag der Beklagten gehören die Kläger zu 1) und 2) der Honorar(unter)gruppe der Fachärzte für Chirurgie, B 2.23 an. Dr. A. ist berechtigt, Koloskopien zu erbringen und abzurechnen.