LSG Hessen - Urteil vom 16.11.2010
L 2 R 161/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 314/09

LSG Hessen - Urteil vom 16.11.2010 (L 2 R 161/10) - DRsp Nr. 2011/15697

LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen L 2 R 161/10

DRsp Nr. 2011/15697

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung sowie die nachträgliche Einbehaltung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner streitig.

Der 1943 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 11. Juli 2005 einer Altersrente nach Altersteilzeit. Im Zeitpunkt der Antragstellung war er freiwilliges Mitglied bei der A-BKK. Am 8. August 2005 teilte seine Krankenkasse ihm mit, dass er die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfülle und entsprechend ab Rentenbeginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege.