LSG Hessen - Urteil vom 16.02.2009
L 9 AL 91/08
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 367/06

LSG Hessen - Urteil vom 16.02.2009 (L 9 AL 91/08) - DRsp Nr. 2009/21991

LSG Hessen, Urteil vom 16.02.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 91/08

DRsp Nr. 2009/21991

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit durch die Beklagte.

Der Kläger war vom 4. November 1991 bis zum 24. Mai 2006 bei der Firma X. Sicherheitsdienste GmbH mit Sitz in D. als Bereichsleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung vom 24. Mai 2006, hilfsweise fristgerecht zum 30. November 2006 bzw. zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger meldete sich am 31. Mai 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zu den Gründen für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger an, er habe sich weder arbeitsvertragswidrig verhalten, noch sei er wegen seines Verhaltens abgemahnt worden. Er habe Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma X. unter dem 21. Juli 2006 zu den Kündigungsgründen mit, der Kläger habe mit einem Konkurrenzunternehmen einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung. Außerdem habe der Kläger Kundendaten aus seinem Arbeitsbereich an das Konkurrenzunternehmen per Telefax gesandt.