LSG Hessen - Urteil vom 15.04.2013
L 1 KR 383/12
Fundstellen:
NZS 2013, 737
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 540/11

LSG Hessen - Urteil vom 15.04.2013 (L 1 KR 383/12) - DRsp Nr. 2013/15238

LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 383/12

DRsp Nr. 2013/15238

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für einen stationären Krankenhausaufenthalt.

Die Klägerin ist Betreiberin des in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen GPR Klinikums in A-Stadt. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 2. Januar 2011 die Kosten für die stationäre Behandlung der Versicherten QQ. im Zeitraum vom 9. bis 18. Dezember 2010 in Höhe von 7.808,31 EUR in Rechnung. Dieser Rechnung lag die DRG F08D (rekonstruktive Gefäßeingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, ohne thorakabdominales Aneurysma, mit komplexem Eingriff, mit Mehretagen- oder Aorteneingriff oder Reoperation, ohne äußerst schwere CC) zugrunde.