I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 28. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Hörgeräteversorgung des Klägers.
Der 1965 geborene Kläger ist seit 15 Jahren Hörgeräte-Träger und durch die Beigeladene beidseits mit den Hörgeräten "HörG1 Typ xxxxx" versorgt. Der Kläger ist gelernter Speditionskaufmann und hat mehr als 15 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit ist er halbtags versicherungspflichtig als Angestellter im Schreibdienst der Wirtschaftsverwaltung im Fachbereich Chemie der XY. in ZT. mit Schreibarbeiten und fernmündlichen Gesprächen sowie Gesprächen im direkten Personenkontakt beschäftigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|