LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2011
L 2 R 335/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 380/09

LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2011 (L 2 R 335/10) - DRsp Nr. 2011/15699

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 2 R 335/10

DRsp Nr. 2011/15699

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Rente des Klägers neu zu berechnen hat.

Der 1944 geborene Kläger beantragte im November 2008 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Mit dem Rentenantrag vom 6. November 2008 willigte der Kläger ein, dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens für den Zeitraum ggf. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für 3 Monate) hochrechnet und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Hierzu war in dem Formular der Hinweis angebracht worden, dass die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen, soweit sie von den hochgerechneten Beiträgen abweichen, erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden. Der Rentenantrag enthält die Unterschrift des Klägers. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Februar 2009. Hierbei berücksichtigte sie für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2008 6.312,00 EUR als hochgerechnetes Entgelt, und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2009 3.156,00 EUR.