Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Krankenhausbehandlungsvergütung für die Behandlung des bei der Beklagten versicherten C. Mit der Berufung verfolgt sie nach Teilanerkenntnis für die ersten zwei Behandlungstage und Klageabweisung im Übrigen die Durchsetzung des Restanspruches für den Zeitraum vom 16. Juni 2001 bis 2. Juli 2001.
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