LSG Hessen - Urteil vom 14.03.2013
L 8 KR 334/11
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 295/10

LSG Hessen - Urteil vom 14.03.2013 (L 8 KR 334/11) - DRsp Nr. 2013/24976

LSG Hessen, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 8 KR 334/11

DRsp Nr. 2013/24976

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.208,44 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Vergütungsanspruch in Höhe von 2.208,44 EUR zuzüglich Zinsen streitig wegen der stationären Behandlung von Herrn A. (im Weiteren: Herr A.) in der Zeit vom 5. bis zum 12. August 2009 in der Vitos Klinik Eichberg.

Die Vitos Klinik Eichberg ist Teil der Vitos Rheingau gGmbH, die wiederum ein Teil der Vitos GmbH ist. Der Kläger ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH und ihrer Teile. Er macht die Zahlung im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft für die Klinik geltend.

Herr A., geboren 1969, befand sich vom 21. Oktober 2008 bis zum 23. Juli 2009 in der JVA Weiterstadt in Haft. Bis zu seinem Haftantritt war er bei der Beklagten pflichtversichert. Während seiner Haft erhielt Herr A. eine Methadon-Substitution. Nach dem Entlassungsschein vom 23. Juli 2009 wurde Herr A. entlassen nach A-Stadt, A Straße. Anlässlich der Entlassung wurde ihm ein Betrag in Höhe von insgesamt 13,57 EUR (Überbrückungsgeld, Ausgleichsentschädigung, Überbrückungsbeihilfe) ausgezahlt.