LSG Hessen - Urteil vom 13.07.2011
L 4 KA 14/10
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 639/09

LSG Hessen - Urteil vom 13.07.2011 (L 4 KA 14/10) - DRsp Nr. 2011/18833

LSG Hessen, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 14/10

DRsp Nr. 2011/18833

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.627,28 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berichtigung des Honorarbescheids für das Quartal III/06 und hierbei um die Rückforderung des Auffüllbetrages aufgrund der Regelung nach Ziffer 7.5 des Honorarverteilungsvertrags (HVV).

Der Kläger ist als Facharzt für Orthopädie mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Honorarbescheid vom 17. März 2007 setzte die Beklagte für das Quartal III/06 das Nettohonorar des Klägers auf 34.842,36 EUR fest. Auf den Primär- und Ersatzkassenbereich entfielen bei 896 Behandlungsfällen brutto 34.984,60 EUR. Im Rahmen der Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV betrug der Referenzfallwert 40,6976 EUR, der aktuelle Fallwert 31, 2.115,00 EUR und der Auffüllbetrag pro Fall 7, 3.971,00 EUR. Dies führte bei 896 Fällen zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.627,78 EUR.