LSG Hessen - Urteil vom 13.07.2010
L 3 U 5/03
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2444/01

LSG Hessen - Urteil vom 13.07.2010 (L 3 U 5/03) - DRsp Nr. 2010/19777

LSG Hessen, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen L 3 U 5/03

DRsp Nr. 2010/19777

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zuglassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Infektion der Klägerin mit dem Hepatitis C Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.

Die 1940 geborene Klägerin arbeitete von 1956 bis Ende 1972 in verschiedenen Tätigkeiten unter anderem als Verkäuferin, Schreibkraft sowie Näherin. Anschließend war sie 3 Monate als Pflegehelferin in einem Seniorenstift tätig. Bis August 1985 war sie nicht berufstätig. Ab August 1985 bis September 1990 arbeitete sie als Altenpflegehelferin im Versorgungshaus D. in I-Stadt. Nach einer Arbeitspause bis Ende September 1995 arbeitete sie sodann ab 1. Oktober 1995 als Altenpflegehelferin im K. in K-Stadt. Ab dem 30. Juli 1999 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 14. Juli 2000 erhält sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA).