LSG Hessen - Urteil vom 13.04.2011
L 9 AL 3/09
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 615/04

LSG Hessen - Urteil vom 13.04.2011 (L 9 AL 3/09) - DRsp Nr. 2011/8425

LSG Hessen, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 3/09

DRsp Nr. 2011/8425

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I wegen einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten streitig.

Der Kläger ist 1963 geboren, er stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und erhielt von der Beklagten seit 10. Januar 2003 Arbeitslosengeld I nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 157,85 Euro. Nachdem die Beklagte durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25. Mai 2003 Kenntnis von der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers am 23. April 2003 bei der Firma G. in ZP. erhalten hatte, forderte sie durch Schreiben vom 6. Juni 2003 den Kläger auf, Bescheinigungen über Nebeneinkommen vorzulegen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Firma G. Heizung-Sanitär-Demontage vom 13. Juni 2003 für den Zeitraum vom 23. bis 30. April 2003 vor, demzufolge er einen Verdienst von 106,67 Euro gehabt habe sowie für den Monat Mai 2003 ein Verdienst von 400,00 Euro erzielt habe. Die Nachweise enthielten jeweils keine Angaben der geleisteten Arbeitsstunden.