LSG Hessen - Urteil vom 11.10.2011
L 2 R 292/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 800/08

LSG Hessen - Urteil vom 11.10.2011 (L 2 R 292/10) - DRsp Nr. 2012/8560

LSG Hessen, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen L 2 R 292/10

DRsp Nr. 2012/8560

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenleistungen.

Der 1955 geborene Kläger bezieht seit 1. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer von der Beklagten (Rentenbescheid vom 22. März 2001). Der Rentenbescheid enthielt die Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen. Er erhielt außerdem den Hinweis, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht oder in verminderter Höhe geleistet wird, sofern bei Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung durch den Brutto-Verdienst die für die Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Ab 1. Januar 2003 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma C. Gebäudereinigung auf. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma C. im Juni 2003 mit, das Brutto-Entgelt des Klägers betrage ab Februar 2003 325,00 EUR. Die Höhe des Entgelts sei gleichbleibend.