LSG Hessen - Urteil vom 11.08.2011
L 8 KR 334/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 540/08

LSG Hessen - Urteil vom 11.08.2011 (L 8 KR 334/10) - DRsp Nr. 2013/23632

LSG Hessen, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 334/10

DRsp Nr. 2013/23632

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften stationären medizinischen Reha-Maßnahme streitig.

Die Klägerin, geboren im Jahr 1942, ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 26. Mai 2008 beantragte sie bei der Beklagten die Durchführung einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme aufgrund von Herzbeschwerden und neurologischer Erkrankungen. Dabei teilte sie den Wunsch mit, die Maßnahme entweder in den Kliniken Schmieder Konstanz oder der Fachklinik Medical Park Sankt Hubertus in Bad Wiessee durchzuführen.

Nach Beurteilung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2008 der Klägerin eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme für ca. drei Wochen in dem Klinikzentrum Mühlengrund in Bad Wildungen.

Gegen die Auswahl der Einrichtung erhob die Klägerin über ihren Ehemann Widerspruch. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 forderte die Beklagte eine medizinische Begründung für die Ablehnung der ausgewählten Reha-Einrichtung.