Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. April 2008 sowie der Beschluss des Beklagten vom 23. August 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Arzneikostenregresses gegen das Universitätsklinikum A. - die Beigeladene zu 9) - für die Quartale III/01 - II/05 wegen der Verordnung des Wirkstoffs Sildenafil im Rahmen eines sog. Off-Label-Use.
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