I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe sowie die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 25.07.1998 bis 31.12.2002.
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