LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2009
L 4 KA 47/07
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 294/06

LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2009 (L 4 KA 47/07) - DRsp Nr. 2009/11103

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 47/07

DRsp Nr. 2009/11103

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 23.320,29 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Berechtigung des Klägers zur Erbringung verschiedener laborärztlicher Leistungen aus dem Abschnitt O III Einheitlicher Bewertungsmaßstab 2001 ((EBM); Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433) mittels nichtradioimmunologischer Verfahren in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 2003 und dem 7. Dezember 2004 sowie um eine hieraus resultierende Honorarberichtigung wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03.

Der 1939 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 2007 als Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Am 21. Mai 1986 ging das vom Kläger mit Datum vom 20. Mai 1986 ausgefüllte und unterschriebene Formular über die Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen bei der Beklagten ein. Darin hatte der Kläger angegeben, während seiner bisherigen vertragsärztlichen Tätigkeit verschiedene Verfahren und Untersuchungsmethoden angewandt zu haben. Ziffer 3 des Formulars lautete: