LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2009
L 4 KA 41/07
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 880/06

LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2009 (L 4 KA 41/07) - DRsp Nr. 2010/1413

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 41/07

DRsp Nr. 2010/1413

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 9.092,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bezugs der Erweiterten Honorarverteilung (EHV).

Der 1942 geborene Kläger nahm vom 1. April 1973 bis 30. Juni 2005 an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 beantragte er die Teilnahme an der EHV für die Zeit ab 1. Oktober 2005. Seinem weiteren Antrag, seine Mitgliedschaft bei der Beklagten vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 ruhen zu lassen, gab der Zulassungsausschuss statt, nachdem der Kläger zum 30. September 2005 den Verzicht auf seine Zulassung als Vertragsarzt erklärt hatte.