LSG Hessen - Urteil vom 10.06.2010
L 8 KR 314/09
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 19/09

LSG Hessen - Urteil vom 10.06.2010 (L 8 KR 314/09) - DRsp Nr. 2011/9923

LSG Hessen, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen L 8 KR 314/09

DRsp Nr. 2011/9923

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Behandlung einer Stammveneninsuffizienz mittels des X.-Closure®-Verfahrens (Verödung von Krampfadern mittels eines Hochfrequenz-Katheters, der Wärmeenergie abgibt und hierdurch zu einem Verschluss der Vene führt).