Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
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