Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin ab 1. November 2005 eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer ängstlich-depressiver Symptomatik als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach einer MdE von 40 vom Hundert zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 12. Februar 2005 Leistungen nach dem
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