LSG Hessen - Urteil vom 09.03.2011
L 4 VE 14/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 26/07

LSG Hessen - Urteil vom 09.03.2011 (L 4 VE 14/10) - DRsp Nr. 2011/6335

LSG Hessen, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 4 VE 14/10

DRsp Nr. 2011/6335

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin ab 1. November 2005 eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer ängstlich-depressiver Symptomatik als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach einer MdE von 40 vom Hundert zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 12. Februar 2005 Leistungen nach dem OEG wegen der gesundheitlichen Folgen eines tätlichen Angriffs durch ihren geschiedenen Ehemann am 30. Dezember 2004. Infolge des Angriffs leide sie an psychischen Störungen, Traumen, Angstattacken und Schmerzen im Nackenbereich.