LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2011
L 6 AS 338/09
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 258/08

LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2011 (L 6 AS 338/09) - DRsp Nr. 2011/6332

LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 338/09

DRsp Nr. 2011/6332

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23.Juli 2008 und 17. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.Oktober 2008 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin den Anteil des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch- Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 und dabei besonders die Frage im Streit, in welcher Höhe Einkommen der Klägerin bei der Berechnung anzusetzen ist.