Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Liposuktion (Fettabsaugung) an Beinen, Hüften in drei Sitzungen streitig.
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