LSG Hessen - Urteil vom 07.07.2010
L 4 KA 99/09
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 137/09

LSG Hessen - Urteil vom 07.07.2010 (L 4 KA 99/09) - DRsp Nr. 2011/11115

LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen L 4 KA 99/09

DRsp Nr. 2011/11115

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch der zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2) bis 6) und 8). Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 57.476,38 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den elf Quartalen II/03 bis IV/05 in Höhe von insgesamt 57.476,38 EUR.

Die 1947 geb. Klägerin ist seit 1980 als Zahnärztin zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. In den elf Quartalen II/03 bis IV/05 ergaben die Abrechnungswerte der Klägerin im Vergleich mit den durchschnittlichen Abrechnungswerten aller hessischen Vertragszahnärzte Mehrkosten je Fall von 46 % bis 113 %.