LSG Hessen - Urteil vom 07.07.2010
L 4 KA 69/09
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 886/08

LSG Hessen - Urteil vom 07.07.2010 (L 4 KA 69/09) - DRsp Nr. 2011/467

LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen L 4 KA 69/09

DRsp Nr. 2011/467

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bedingung, die Jobsharing-Zulassung zu beenden, mit der die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 Buchstabe a) der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) versehen wurde.

Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin. Sie ist durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25. September 2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Jobsharings mit dem Psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. G. mit Praxissitz in A-Stadt, X-Straße, zugelassen.

Einen ersten Antrag auf Zulassung nach Nr. 24 Satz 1 Buchstabe a) BedarfsplRL lehnte der Zulassungsausschuss/Psychotherapie mit Beschluss vom 16. März 2006 ab.