LSG Hessen - Urteil vom 06.10.2011
L 9 SO 226/10
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1016
ZEV 2012, 561
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 13/10

LSG Hessen - Urteil vom 06.10.2011 (L 9 SO 226/10) - DRsp Nr. 2011/18845

LSG Hessen, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 226/10

DRsp Nr. 2011/18845

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Bestattung des Bruders der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.543,76 Euro.

Der Bruder der Klägerin, B. A., verstarb im Alter von 64 Jahren am 7. November 2009 in S-Stadt (Saarland). Vor seinem Tod bezog Herr A. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE X-Stadt. Der Verstorbene verfügte über kein nennenswertes Vermögen.

Die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen sind die 1957 geborene Klägerin als Schwester, sowie eine weitere Schwester (V. V., geboren 1958) und ein in Mexiko lebender Bruder (C. A.). Zwei weitere Brüder (D. und E. A.) sind bereits vorverstorben. Die Klägerin und ihre Schwester, sowie deren Sohn haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Die Klägerin lebte von 1977 bis 2000 in den USA, ist dort geschieden und hat dort keine Rentenansprüche erworben. Im Jahr 2001 zahlte sie erstmals in die deutsche Rentenkasse ein. Laut Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 27. Juni 2007 hatte sie zu diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch in Höhe von 310,56 Euro monatlich.