I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen nach dem
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