LSG Hessen - Urteil vom 06.10.2009
L 3 U 103/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8/18 U 3606/01

LSG Hessen - Urteil vom 06.10.2009 (L 3 U 103/07) - DRsp Nr. 2010/478

LSG Hessen, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen L 3 U 103/07

DRsp Nr. 2010/478

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Übergangsleistungen aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) streitig.

Der 1942 geborene Kläger war in seinem Beruf als Elektromonteur/Elektroinstallateurmeister von 1984 bis 1993 und vom Mai 1994 bis zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit im Juli 1996 lärmgefährdet.

Im Rahmen von Ermittlungen zur Klärung des Vorliegens eines als BK anerkennungsfähigen Wirbelsäulenleidens erhielt die Beklagte im März 1997 Kenntnis von einem bei dem Kläger vorliegenden Gehörschaden.