LSG Hessen - Urteil vom 06.04.2009
L 9 AS 61/09
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 380/08

LSG Hessen - Urteil vom 06.04.2009 (L 9 AS 61/09) - DRsp Nr. 2009/14219

LSG Hessen, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 61/09

DRsp Nr. 2009/14219

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten.

Die 1981 geborene, ledige und kinderlose Klägerin schloss im März 2006 ihr Studium an der Fachhochschule A-Stadt als Diplom-Mediendesignerin erfolgreich ab. Während des Studiums wurde die Klägerin von ihren Eltern finanziell unterstützt. Sie wohnte zu dieser Zeit schon in der heute noch von ihr bewohnten, eigenen Wohnung in A-Stadt. In der gleichen Gemeinde wohnen auch ihre Eltern. Nach Abschluss des Studiums verweigerten die Eltern der Klägerin weitere Unterhaltsleistungen.