LSG Hessen - Urteil vom 04.11.2011
L 7 AL 125/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 364/07

LSG Hessen - Urteil vom 04.11.2011 (L 7 AL 125/11) - DRsp Nr. 2013/15236

LSG Hessen, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 125/11

DRsp Nr. 2013/15236

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die 1968 geborene Klägerin war vom 18. Februar 2002 bis 30. Juni 2007 als Sachbearbeiterin im Einkauf beschäftigt; vom 13. Mai 2004 bis 30. Juni 2007 war sie in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung der Klägerin.

Am 8. Mai 2007 meldete sich die Klägerin zum 1. Juli 2007 arbeitslos.