LSG Hessen - Urteil vom 04.11.2009
L 4 KA 64/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 129/08

LSG Hessen - Urteil vom 04.11.2009 (L 4 KA 64/08) - DRsp Nr. 2010/11427

LSG Hessen, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 64/08

DRsp Nr. 2010/11427

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8) sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.556,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung der Klägerin zur Erbringung von Leistungen nach Nrn. 01820 und 01821 bzw. 01900 EBM 2005.

Die Klägerin ist approbierte Ärztin und bei Pro Familia, Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V., Ortsverband A-Stadt, in der dortigen Beratungsstelle A-Stadt beschäftigt.

Erstmals 1988 und zuletzt mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 31. November 2004 war die Klägerin zur ärztlichen Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, abzurechnen nach der Nr. 90 EBM 1996 - längstens bis zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 75 Abs. 9 SGB V - und zur ärztlichen Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, abzurechnen nach den Nrn. 165 und 170 EBM 1996, befristet bis zum 31. Dezember 2006 ermächtigt.