LSG Hessen - Urteil vom 04.11.2009
L 4 KA 31/07
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 1057/06

LSG Hessen - Urteil vom 04.11.2009 (L 4 KA 31/07) - DRsp Nr. 2010/5556

LSG Hessen, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 31/07

DRsp Nr. 2010/5556

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung des neurologischen Ordinationskomplexes nach Nrn. 16210 bis 16212 EBM 2005 für die Quartale ab I/06 hat.

Die Klägerin ist sowohl als Fachärztin für Augenheilkunde als auch als Fachärztin für Neurologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Mit Schreiben vom 27. März 2006, bei der Beklagten eingegangen am 3. April 2006, wandte sich die Klägerin gegen die Abrechnung des Quartals II/05. Im Rahmen der Besitzstandswahrung beantrage sie, wieder den neurologischen Ordinationskomplex abrechnen zu können. Sie sei bundesweit die einzige niedergelassene Neuroophthalmologin. Es entspreche nicht dem Grundgesetz, ihr die Möglichkeit der freien Berufswahl in dieser Form zu nehmen und ihre besondere Spezialisierung zu streichen. Ein Patient mit einer neuroophthalmologischen Erkrankung bedürfe einer das Vielfache betragenden Zeit für Diagnostik, Anamneseerhebung und eines wesentlich höheren Zeitaufwands für persönliche Gespräche.