LSG Hessen - Urteil vom 02.09.2011
L 9 AL 107/09
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 259/08

LSG Hessen - Urteil vom 02.09.2011 (L 9 AL 107/09) - DRsp Nr. 2011/18739

LSG Hessen, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 107/09

DRsp Nr. 2011/18739

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Fall der sog. Gleichwohlgewährung darum, ob der Klägerin noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht.

Die 1948 geborene Klägerin war bei der Firma CD. Gebäudeservice GmbH seit 12. August 1991 als Objektleiterin beschäftigt. Ihr letztes Bruttogehalt betrug 2.643,29 Euro.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 2005 zum 30. September 2005, da sie betriebsbedingt keine Möglichkeit sehe, die Klägerin über den 31. Juli 2005 hinaus zu beschäftigen. Mit außerordentlicher Kündigung vom 30. August 2005 (hilfsweise ordentlicher Kündigung zum 31. Januar 2006) kündigte die Arbeitgeberin der Klägerin erneut. Gegen beide Kündigungen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

Nach einer Zeit der Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Klägerin am 19. September 2005 zum 1. Oktober 2005 bei der Beklagten arbeitslos.